Mutterschutz
Allgemeines
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Zum 01.01.2018 ist das „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium" (Mutterschutzgesetz) novelliert und in Kraft gesetzt.
Für Studierende ist das Ziel des Gesetzes, die Gesundheit von Schwangeren und Stillenden und deren Kindern zu schützen und es ihnen gleichzeitig zu ermöglichen, das Studium fortzuführen.
Einhergehend mit dem Mutterschutzgesetz ergeben sich sowohl für die Hochschule als auch für schwangere oder stillende Studierende eine Reihe von Rechten und Pflichten, die im Folgenden komprimiert dargestellt werden.
Mitteilung und Nachweis von Schwangerschaft oder Stillzeit
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Wenn Sie schwanger sind oder Ihr Kind stillen, teilen Sie dies der Hochschule im eigenen Interesse frühzeitig mit, damit Sie den Mutterschutz und die ihnen zustehenden Rechte in Anspruch nehmen können.
Die Mitteilung ist an das Fakultätsservicebüro unter Verwendung des Vordrucks zu richten.
Das Fakultätsservicebüro informiert Sie zum weiteren Ablauf und steht Ihnen für ihre persönlichen Fragen zur Verfügung.
Die Schwangerschaft ist durch eine Bescheinigung (ärztlich oder von einer Hebamme), aus der der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht, nachzuweisen. Sofern die Bescheinigung mit Kosten verbunden ist, werden Ihnen diese gegen Vorlage eines Beleges von Ihrer Fakultät erstattet.
Die Hochschule muss auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes jede Schwangerschaft dem Amt für Arbeitsschutz anzeigen. Dies erfolgt durch das Fakultätsservicebüro.
Gefährdungsbeurteilung
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Die HAW Hamburg ist gesetzlich verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Sie oder Ihr Kind im Rahmen Ihres Studiums schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind und ob dies nach Mutterschutzgesetz eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.
Gefährdungen sind insbesondere in naturwissenschaftlich oder künstlerisch ausgerichteten Laboren und Werkstätten möglich. Hier kann es sein, dass Sie zum Beispiel mit Gefahr- oder biologischen Stoffen arbeiten müssen oder physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind.
Für die Gefährdungsbeurteilung erhalten Sie vom Fakultätsservicebüro als Vordruck den Bogen B 1.2 „Gefährdungsbeurteilung nach §10 Mutterschutzgesetz, Personenbezogener Mutterschutz".
Bei Studiengängen, die vorrangig aus Vorlesungen und Seminaren bestehen (geringes Gefährdungspo-tential) wird dieser Bogen B 1.2 gemeinsam mit Ihnen und Beschäftigten des Fakultätsservicebüros ausgefüllt. Sollten Sie in dem betreffenden Zeitraum (Schwangerschaft/Stillen) ein Labor- oder Werkstattpraktikum absolvieren müssen, so wenden Sie sich mit dem Bogen B 1.2 an die jeweilige Labor-/Werkstattleitung. Dort wird der Bogen mit Ihnen gemeinsam ausgefüllt und es werden Schutzmaßnahmen festgelegt, sofern diese notwendig und möglich sind.
Falls bei Ihnen Unsicherheiten bestehen, ob Sie in dem betreffenden Zeitraum ein Labor oder Praktikum absolvieren, so setzen Sie sich vorab mit der Studienfachberatung in Verbindung, die Sie in geeigneter Weise unterstützen kann.
Nachteilsausgleich
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Sollte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden, dass Sie nicht an einem Labor/Praktikum teilnehmen können, so sind die Praktikums-/Werkstattleitungen angehalten, Ihnen Er-satzleistungen (z.B. in Form von Hausarbeiten o.ä.) als Nachteilsausgleich anzubieten.
Sofern Sie andere Nachteilsausgleiche, die sich nicht aus der Gefährdungsbeurteilung heraus ergeben, in Anspruch nehmen möchten (z.B. Zeitverlängerungen in Prüfungen wegen Inanspruchnahme von Stillpausen, zusätzliche Pausen, vorgezogene Prüfungen o.ä.), so setzen Sie sich so früh wie möglich mit dem/der Prüfungsausschussvorsitzenden in Verbindung.
Schutzfristen
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Die Mutterschutzfristen betragen 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Geburt eines behinderten Kindes 12 Wochen). In dieser Zeit sieht das Mutterschutzgesetz vor, dass Sie nicht an Prüfungen und Pflichtveranstaltungen teilnehmen.
Sie haben jedoch das Recht auf die Schutzfristen zu verzichten, wenn Sie dieses ausdrücklich gegenüber der Hochschule erklären. Hierzu ist der entsprechende Vordruck zu verwenden. Gleichzeitig haben Sie das Recht, Ihre Erklärung jederzeit zu widerrufen. Sofern Sie sich zu einer Prüfung anmelden, die in die Mutterschutzfrist fällt, gilt dies automatisch als schriftliche Erklärung.
Freistellungen
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Die Hochschule ist verpflichtet, Sie für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Schwangerschaft stehen, von verpflichtenden Veranstaltungen frei zu stellen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es Ihnen nicht möglich ist, Termine außerhalb der Veranstaltungen zu vereinbaren.
Außerdem haben Sie einen Anspruch auf Freistellung zum Stillen (in den ersten 12 Monaten nach der Geburt mindestens zweimal täglich 45 Minuten oder einmal pro Tag 90 Minuten).
Liege- Still- und Wickelmöglichkeiten
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Als Schwangere oder Stillende sind Ihnen Möglichkeiten zu gewähren, dass Sie sich im Bedarfsfall in einem geeigneten Raum ausruhen können.
An den verschiedenen Standorten der HAW Hamburg sind in den Erste-Hilfe-Räumen dafür geeignete Liegen aufgestellt. Außerdem haben Sie dort auch die Möglichkeit Ihr Baby zu wickeln und zu stillen.
Wo sich die Erste-Hilfe-Räume in den verschiedenen Gebäuden der HAW befinden, ist im Fakultätsservicebüro zu erfahren oder auf der Seite der Betriebseinheit Arbeitsschutz-, Konflikt- und Umweltmanagement (AKU).
Angebote des Familienbüros
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Die HAW Hamburg bietet eine Reihe an familienfreundlichen Angeboten (z.B. Kitas am Campus Berliner Tor, Kindernotfallbetreuung etc.). Das Familienbüro hält hierzu ein umfangreiches Beratungsangebot vor.
Kontakt
Name | Anschrift | Telefon | |
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Susann Aronsson | Berliner Tor 5, Raum 10.11, 20099 Hamburg | Susann.Aronsson@haw-hamburg.de | +49.40.428 75 9035 |
Formulare und weiterführende Informationen
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