Ihre Bewerbung beginnt mit der Wahl des richtigen Studiengangs. Danach können Sie sich an unserer Hochschule für einen Studiengang bewerben.
Je nach Abschluss (Bachelor oder Master) und Studiengang unterscheiden sich die Bewerbungsverfahren. Informieren Sie sich deshalb auf den Seiten Ihres Studiengangs über die genauen Voraussetzungen sowie über gegebenenfalls abweichende Bewerbungszeiten. Dort erfahren Sie auch, ob zum Winter- und / oder Sommersemester zugelassen wird.
Informationen zum Ablauf des Bewerbungsverfahrens und zu den formalen Voraussetzungen erhalten Sie im Studierendensekretariat.
Bewerbungsfristen
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Wintersemester: 1. Juni – 15. Juli
Sommersemester: 1. Dezember – 15. Januar
Für bestimmte Studiengänge gibt es gesonderte Bewerbungsfristen, die Sie bei den jeweiligen Studiengängen erfahren. Bitte beachten Sie außerdem, dass die Bewerbungsfristen Ausschlussfristen sind. Bewerbungen, die nach dem Ende der Bewerbungsfrist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Allgemeiner Bewerbungsablauf
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WiSe | SoSe | |
15. Juli | 15. Januar | Ende der Bewerbungsfrist |
ab Anfang August | ab Anfang Februar | Versand von E-Mails der HAW Hamburg an die im Hauptverfahren zugelassenen Bewerber*innen |
Mitte August bis Vorlesungsbeginn | Mitte Februar bis Vorlesungsbeginn | Versand von E-Mails der HAW Hamburg an die im Nachrückverfahren zugelassenen Bewerber*innen |
Ende August | Ende Februar | Versand von E-Mails der HAW Hamburg an die nicht zugelassenen Bewerber*innen |
bis 30. September | bis 31. März | Bis zum 30. September (WiSe) oder 31. März (SoSe) kann ein angenommener Studienplatz zurückgegeben werden. Für eine Erstattung des Semesterbeitrags (exklusive Verwaltungkostenbeitrag in Höhe von 50,- Euro) schicken Sie bitte sowohl Ihre gegebenenfalls ausgestellten Semesterunterlagen als auch Ihre Rückgabeerklärung bis spätestens am 30. September bzw. 31. März an das Studierendensekretariat. |
Bewerbungsportal myHAW
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Das Bewerbungs- und Studierendenportal myHAW der HAW Hamburg dient dem Bewerbungsmanagement, der Studienorganisation und dem Prüfungsmanagement der Hochschule. Um sich erfolgreich bei uns bewerben zu können, müssen Sie sich auf myHAW registrieren und anschließend Ihren Zugang aktivieren.
Je nach Studiengang sind zuvor weitere Schritte nötig, die Sie auf den Bachelor- und Master-Bewerbungsseiten oder direkt beim Studiengang erfahren.
Gaststudierende, Gasthörer*innen, Nebenhörer*innen
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Neben Personen, die an der HAW Hamburg als Studierende immatrikuliert sind, können auch andere Personen Veranstaltungen belegen.
Nachweis der Krankenversicherung
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Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig um den Nachweis Ihrer Krankenversicherung. Lesen Sie hierzu bitte unsere Hinweise zur Krankenversicherung und zu der Übermittlung an uns.
Studiengangs- und Studienortswechsel
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Sie stellen fest, dass Ihnen Ihr Studienfach nicht liegt oder Ihren Vorstellungen nicht entspricht.
- Sie sind an einer anderen Hochschule eingeschrieben und wollen an die HAW Hamburg wechseln?
- Sie wollen den Studiengang innerhalb der HAW Hamburg wechseln?
In beiden Fällen müssen Sie sich neu bewerben!
Studiengangwechsel ab dem dritten Semester oder beim zweiten Wechsel
Wenn Sie den Studiengang innerhalb der HAW Hamburg nach dem Beginn des dritten Semesters oder zum zweiten Mal wechseln, müssen Sie Ihre persönlichen Gründe für den Wechsel auf einem gesonderten Blatt im Falle einer Zulassung darlegen.
Sie haben Prüfungen an Ihrer Hochschule nicht bestanden?
Haben Studierende an einer Hochschule eine nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden, so können sie das Studium an einer Hamburger Hochschule nicht in dem gleichen Studiengang fortsetzen. Sie können das Studium auch in einem anderen Studiengang nicht fortsetzen, wenn die Prüfungsgegenstände der endgültig nicht bestandenen Prüfung auch in diesem Studiengang durch die Prüfungsordnung verbindlich vorgeschrieben sind.
Anrechnung bisher erbrachter Studienleistungen, Einstufung in ein höheres Fachsemester
Falls Sie sich bei dem Studiengangswechsel für ein höheres Fachsemester bewerben wollen, benötigen Sie eine Einstufungsbescheinigung, die mit der Bewerbung einzureichen ist. Für die Anrechnung bisher erbrachter Studien- bzw. Prüfungsleistungen sind ausschließlich die Studiendepartments zuständig. Wenden Sie sich dafür rechtzeitig an die jeweiligen Prüfungsausschssvorsitzenden oder Studienfachberater*innen Ihres Studiengangs (Kontakt Department). Berücksichtigen Sie in Ihrer Zeitplanung, dass diese in der vorlesungsfreien Zeit wahrscheinlich nicht erreichbar sind.
Internationale Studierende mit einem Visum für Studienzwecke
Wenn Sie als internationaler Studierender mit einem Visum für Studienzwecke das Studienfach (oder gegebenenfalls die Hochschule) wechseln möchten, können Sie dies nur in den ersten drei Semestern tun, ohne Probleme mit der Ausländerbehörde zu bekommen. Ein Wechsel nach dem dritten Semester ist nur dann möglich, wenn Sie Studien- und Prüfungsleistungen im neuen Studiengang an der neuen Hochschule angerechnet bekommen und in ein höheres Semester eingestuft werden.
Nach dem Wechsel des Studiengangs müssen Sie umgehend die Ausländerstelle Ihres Bezirksamtes oder Ortsamtes aufsuchen, um Ihren "Aufenthaltszweck" ändern zu lassen. Der neue Studiengang muss in Ihren Pass eingetragen werden, auch wenn Ihr Visum noch Gültigkeit hat.
Bewerbung in höhere Fachsemester
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Für die Bewerbung in ein höheres Fachsemester benötigen Sie eine Einstufungsbescheinigung des aufnehmenden Studiengangs. Hierbei handelt es sich um eine Bestätigung, dass und in welches höhere Fachsemester Sie aufgenommen werden können. Dies hängt von der Anzahl der Kreditpunkte ab, die für den gewünschten Studiengang anerkannt werden. Bitte planen Sie ein, dass es zwei bis drei Wochen dauern kann, bis Sie die Einstufungsbescheinigung erhalten. Zur Beantragung einer Einstufungsbescheinigung verwenden Sie bitte das benötigte Formular. Ein Ausfüllen ist dringend erforderlich, bitte reichen Sie auch alle genannten Unterlagen bei dem zuständigen Studienfachberatenden oder bei dem zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden des jeweiligen Departments ein. Nähere Informationen erhalten Sie in den Studiengangsinformationen. Die Einstufungsbescheinigung fügen Sie bitte Ihrer Onlinebewerbung innerhalb der Bewerbungsfrist im Bewerbungsportal bei. Eine Zulassung in ein höheres Fachsemester ist ohne Einstufungsbescheinigung nicht möglich.
Informationen für internationale Studienbewerber*innen
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Als internationale Studienbewerber*innen müssen Sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, um sich bei uns bewerben zu können. Dies betrifft zum einen den Nachweis Ihrer Deutsch- oder Englischkenntnisse sowie die Anerkennung Ihres Schul- oder Hochschulabschlusses.
Die Studienplatzvergabe erfolgt auch für internationale Studierende nach bestimmten Auswahlkriterien. Dabei gilt: Für Bewerber*innen aus Nicht-EU-Staaten sind bis zu 10 Prozent der verfügbaren Bachelorplätze reserviert. Bewerber*innen aus EU-Staaten werden dagegen im Bewerbungsverfahren genauso behandelt wie die deutschen Bewerber*innen.
Informationen für Bewerber*innen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder anderen Härtegründen
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- Studieninteressierte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die künstlerische Eignungsprüfung oder die Eingangsprüfung nach HambHG § 38 absolvieren müssen, können gegebenenfalls einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich in diesen Prüfungen haben und geltend machen.
- Studienbewerber*innen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen können ihre Zulassungschancen durch einen Härteantrag nach der Härterichtlinie der HAW Hamburg verbessern. Dies gilt auch für Bewerber*innen, die aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen an den Studienort Hamburg gebunden sind.
Weitere Informationen erhalten Sie unter "Studieren mit Beeinträchtigung".
Amtliche Beglaubigung
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Bitte wenden Sie sich für eine amtliche Beglaubigung in Hamburg nur an:
- die Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat
- die Kundenzentren der Bezirksämter sowie die Behörde für Inneres
- einen Notar
in einem anderem Bundesland nur an:
- die Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat
- die Orts- bzw. Gemeinde- oder Kreisverwaltung
- einen Notar
im Ausland nur an:
- die ausstellenden Schulen und Hochschulen sowie das zuständige Erziehungsministerium im Heimatland
- eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
- die im jeweiligen Land zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden und Notare.
Auch Bundesbehörden, d.h. Behörden des Bundes, die ein Dienstsiegel führen, dürfen amtliche Beglaubigungen vornehmen.
Die amtliche Beglaubigung muss mindestens enthalten:
- einen Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk)
- die Unterschrift der/des Beglaubigenden und
- den Abdruck des Dienstsiegels. Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem. Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht.
Bitte beachten Sie:
Beglaubigungen durch Krankenkassen oder Kirchen werden nicht akzeptiert. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass u. a. kirchliche Siegel, Stempel von Rechtsanwälten, Sparkassen, Krankenkassen oder Banken nicht als amtliche Beglaubigungen im Sinne des §§ 33 Abs. 1 und 4 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz und der Bestimmungen des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten.
Verbindliche Anforderungen an eine amtliche Beglaubigung
Besteht die Kopie/Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen sein, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z. B. schuppenartig) übereinander gelegt, geheftet und so überstempelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint. Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden, zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde.
Befinden sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z. B. »Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt«). Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt sein.
Genügt die Beglaubigung den genannten Anforderungen nicht, können die Hochschulzugangsberechtigung, Ihr erster berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder Ihre Berufsausbildung nicht anerkannt werden.