Die Herausforderung der Mitarbeiterbeteiligung in Start-ups: Navigieren durch die Dry-Income-Problematik

In der Gründungsphase sehen sich viele Start-ups mit finanziellen Engpässen konfrontiert. Diese Budgetbeschränkungen erschweren nicht nur die Zahlung konkurrenzfähiger Gehälter, sondern beeinträchtigen auch die Anziehung und Bindung qualifizierter Mitarbeiter*innen.

Um im Vergleich zu etablierten Unternehmen geringere Gehälter auszugleichen, greifen Start-ups häufig auf eine alternative Form der Kompensation zurück: Mitarbeiterbeteiligungen. Dabei bieten sie entweder direkte Unternehmensanteile oder die Option darauf an. Der Wert dieser Beteiligungen hängt vom Erfolg des Unternehmens ab und bietet damit eine Chance, weit über das Niveau üblicher Gehälter finanziell am Erfolg zu partizipieren. Solche Programme, bekannt als Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, stellen eine potenziell lohnende Investition für die Angestellten dar.

Jedoch birgt diese Form der Mitarbeiterbeteiligung auch unerwartete Risiken, insbesondere in steuerlicher Hinsicht. Ein kritischer Punkt ist das sogenannte Dry-Income-Problem. Dieses Problem entsteht, wenn die Mitarbeitenden Einkommensteuer auf den Wert ihrer erhaltenen Unternehmensanteile zahlen müssen, obwohl sie dafür keine liquiden Mittel erhalten haben. Diese Situation kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, besonders wenn ein Verkauf der Anteile nicht unmittelbar möglich oder gewünscht ist. Die Mitarbeitenden stehen dann vor dem Dilemma, Steuern auf einen 'Gewinn' zahlen zu müssen, der in Wirklichkeit keine reale Liquidität darstellt.

Steuerrechtliche Grundprinzipien

Um zu verstehen, warum und wie diese Problematik entsteht, ist ein Blick auf die Grundprinzipien des Steuerrechts hilfreich. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen der Einkommensteuer. Zu den Einnahmen zählt das Gehalt - aber auch geldwerte Vorteile wie Unternehmensanteile, deren Wert auch der Einkommensteuer unterliegen kann. Während normalerweise der Geldzufluss durch Auszahlung oder Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmenden steuerlich erfasst wird, liegt der Fall bei Unternehmensanteilen anders. Hier wird der Zufluss bereits mit der Erlangung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Anteile realisiert. Das bedeutet, dass die Besteuerung schon dann einsetzt, wenn die Anteile zugewiesen oder verfügbar gemacht werden, unabhängig davon, ob ein Verkauf stattfindet oder nicht. Das heißt also im Ergebnis, dass die Anteile besteuert werden, obwohl mit ihnen keine Geldmittel (mit denen die Steuer gezahlt werden könnte) einhergehen.

Der steuerliche Wert der Anteile basiert üblicherweise auf dem sogenannten 'gemeinen Wert', unter dem der erzielbare Verkaufspreis im normalen Geschäftsverkehr zu verstehen ist. Bei börsennotierten Aktien entspricht dieser gemeine Wert in der Regel dem aktuellen Börsenkurs. Bei nicht börsennotierten Anteilen hingegen wird der Wert durch verschiedene Bewertungsmethoden ermittelt.

Wenn Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden Unternehmensanteile unentgeltlich oder zu einem Preis unterhalb des gemeinen Werts überlassen, entsteht eine steuerbare Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem Übertragungspreis. Diese Differenz gilt als geldwerter Vorteil und wird entsprechend wie Einkommen versteuert. Das führt zur paradoxen Situation, dass Steuern auf einen 'Gewinn' anfallen, obwohl den Arbeitnehmenden keine liquiden Geldmittel zugeflossen sind.


Ein Ansatz zur Bewältigung der steuerrechtlichen Herausforderung

Zur Lösung der Dry-Income-Problematik wurden und werden verschiedene Strategien vorgeschlagen. Ein bedeutender Schritt in diese Richtung ist die Einführung des § 19a EStG. Diese gesetzliche Neuregelung zielt darauf ab, unter bestimmten Bedingungen die ansonsten anfallende Lohnsteuer zunächst auszusetzen. Die Steuerpflicht wird erst mit dem Verkauf der Anteile oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam. Vereinfacht gesagt, ermöglicht diese Regelung ein Aufschieben der Besteuerung unter festgelegten Voraussetzungen und verringert somit das Risiko einer Verschuldung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch vorzeitige Steuerlasten.