Geistiges Eigentum und die Rechte daran
Die grundlegende Weichenstellung beginnt für alle Angehörigen der HAW Hamburg bei der Frage, ob und ggf. wie eine Idee oder ein fertiges Produkt geschützt werden kann. Bevor man sich jedoch den Schutzrechten widmen kann, gilt es noch einige grundlegende Fragen zu klären.
Wem gehört die Idee bzw. die Erfindung?
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Zunächst muss die Frage geklärt werden, ob etwas rechtlich Relevantes erschaffen wurde und sodann im Anschluss die Frage nach der Rechtezuordnung (das heiß, wem gegebensfalls die (Nutzungs-)Recht an der Erfindung zufallen). Häufig ist es den Angehörigen der Hochschule nicht bewusst, dass im Vorwege geklärt werden muss, wem die Rechte an der Idee oder am Ergebnis der Forschungstätigkeit, im Folgenden dem sog. geistigen Eigentum (IP = Intellectual Property), zustehen. Denn in der Regel gestaltet sich die Tätigkeit der Hochschulangehörigen so, dass zu mehreren Personen arbeitsteilig in einer Gruppe gearbeitet und geforscht wird, bei der unterschiedliche Leistungen der einzelnen Gruppenmitglieder am Ende zu einem Gesamtergebnis zusammengeführt werden. Dabei werden die Räumlichkeiten, die Gerätschaften, das Material, Personal usw. der Hochschule benutzt und im Auftrag oder Weisung eines/einer Vorgesetzten oder eines Drittmittelgebers/einer Drittmittelgeberin gehandelt.
Handelt es sich um eine Arbeitnehmererfindung?
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Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (kurz: ArbNerfG) soll den oben skizzierten Konflikt zwischen arbeitsrechtlichen und erfinderrechtlichen Interessen ausgleichen und enthält Regelungen und Verfahren zum Vorgehen im Falle der Erfindung durch den/die Arbeitnehmer*in. Dem Gesetz unterfallen sowohl Arbeitnehmer*innen im privaten als auch im öffentlichen Dienst, zu dem alle Beschäftigten an der Hochschule gehören.
Grundsätzlich hat der/die Arbeitgeber*in ein Interesse daran, das vom dem/der Arbeitnehmer*in Geschaffene für sich zu beanspruchen und zu verwerten, da er die Möglichkeiten dazu, dass es zur Erfindung kommt, in Form von Maschinen, Werkzeug, Know-How u. ähnlichem zur Verfügung stellt u. den Arbeitnehmer für seine Tätigkeit entlohnt; arbeitsrechtlich steht ihm grundsätzlich das Ergebnis am Produkt beziehungsweise Werk zu. Jedoch hat der/die Erfinder*in ein berechtigtes Interesse daran, am besonderen Wert der Erfindung, der über die Lohnzahlung hinausgeht, finanziell und auch ideell beteiligt zu werden. An Erfindungen sind sowohl Arbeinehmer*innen als auch Arbeitgeber*innen beteiligt: Ohne Erfinder*in ist keine Erfindung denkbar, aber ohne Arbeitgeber*in wiederum häufig keine "Grundlage" oder "Möglichkeit" für die Erfindung. Beides bedingt sich gegenseitig. Das ArbNerfG will diese gegenseitigen Interessen ausgleichen. Es enthält gewisse Formvorschriften, die bei einer Erfindung durch den/die Arbeitnehmer*in zu beachten sind.
Muss eine Erfindung gemeldet werden?
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Grundsätzlich muss eine Erfidnung gemeldet werden. Deshalb ist es wichtig, dass Beschäftigte der HAW Hamburg melden, dass einer Erfindung gemacht wurde. Dabei müssen Details zum Zustandekommen der Erfindung angegeben werden. Die HAW Hamburg hält Formulare für die Erfindungsmeldung bereit. Das ArbNerfG enthält unter anderem Regelungen zur Beteiligung der Erfinderin/des Erfinders, zur Streitbeilegung und weiteres. In den Anwendungsbereich des ArbNerfG fallen Erfindungen und sogenannte technische Verbesserungsvorschläge.
Liegt eine Diensterfindung oder eine freie Erfindung vor?
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Fundamental für die Rechtezuordnung ist die Unterscheidung der Diensterfindungen von den freien Erfindungen. Dabei kann man sich merken, dass grundsätzlich Diensterfindungen vorliegen, wenn die Erfindung während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gemacht wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Erfindung während der Freizeit, des Urlaubs, in den Geschäftsräumen etc. gemacht wurde, sondern es kommt einfach auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an, währenddessen die Erfindung zeitlich gemacht wird. Bei der Diensterfindung wird zudem zwischen Aufgabenerfindungen und Erfahrungserfindungen unterschieden. Aufgabenerfindungen sind solche, die aus dem vertraglichen Arbeitsbereich des Beschäftigten resultieren, Erfahrungserfindungen solche, die aus dem betrieblichen Know-How resultieren (d. h. der Beschäftigte nutzt das im Betrieb vorgefundene und erlernte Know-How und nutzt dieses für die Erfindung).
Welche Möglichkeiten der Verwertung und Übertragung existieren?
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Wenn die grundsätzlichen Fragen geklärt sind, nämlich welche Schutzrechte einschlägig sind und wem welche Nutzungsrechte zustehen, muss sich im Falle, in dem die Rechte auf die Hochschule übergehen oder ihr zustehen, mit den Gründungswilligen geeinigt werden, ob und wie die Schutzrechte verwertet und auf eine eventuelle Ausgründung übertragen werden sollen. Dabei kommen je nach Einzelfall unterschiedliche Modelle der Rechteübertragung in Betracht:
Es besteht beispielweise die Möglichkeit des Verkaufs an Dritte oder an die Ausgründung. Es können dabei je nach Art des Schutzrechtes und der Ausgestaltung der Verwertung im konkreten Fall die Erfinder*innen, Urheber*innen etc. eventuell am aus der Verwertung entstehenden Gewinn partizipieren.
Oder die Rechte verbleiben bei der Hochschule, es werden jedoch Nutzungsrechte (Lizenzen) mit den Gründern und Gründerinnen über das geistige Eigentum vereinbart (Lizenzierung). Über die Art und Weise, wie diese Nutzungsrechte im Einzelfall ausgestaltet werden, bestehen je nach Einzefall mehr oder weniger flexible Gestaltungsmöglichkeiten. Dabei kann man sich der einzelfallgerechten Vertragsgestaltung bedienen, unter anderem indem man beispielsweise die Lizenzzahlungen auf den Bedarf des Einzelfalles abstimmt.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Ausgründung in der kapitalintensiven Gründungsphase dadurch zu schonen, dass man z.B. Lizenzzahlungen bis zu einem gewissen Zeitpunkt stundet und erst später anlaufen lässt.
Weiter kommt in Betracht, dass die Rechte am geistigen Eigentum bei der Hochschule verbleiben, die Hochschule sich aber gesellschaftsrechtlich an der Ausgründung beteiligt und die Rechte am geistigen Eigentum (IP) als Sacheinlage in eine GmbH einbringt. Die Hochschule wird damit Gesellschafterin, mit allen damit einhergehenden Rechten und Pflichten.
Ferner besteht auch die Möglichkeit die gesellschaftsrechtliche Beteiligung durch Vertrag nachzubilden, ohne dass die Hochschule Gesellschafterin wird. Man kann die Rechte und Pflichten, zum Beispiel eine Gewinnbeteiligung oder Mitwirkungs- und Informationsrechte, vertraglich flexibel einer Gesellschafterstellung angleichen (virtuelle Beteiligung).
Welche Relevanz hat die Rechteklärung für die spätere Finanzierung durch Investor*innen?
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Insbesondere ist die Frage nach der Klärung der Rechtezuordnung auch für den Fall wichtig, dass zukünftig Investor*innen gesucht werden. Diese achten besonders darauf, dass die Rechtezuordnung und -übertragung lückenlos und rechtssicher geklärt ist, bevor sie eine Finanzierung in Betracht ziehen. Wenn ein Gründungsvorhaben nicht an der Finanzierung durch Geldgeber scheitern soll, sollte diese Frage möglichst frühzeitig geklärt werden.
Wer hilft bei weiteren Fragen und einer Ersteinschätzung?
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Bei der ersten Einschätzung, um welche Art des geistigen Eigentums es sich handelt und wem die Rechte an diesem zustehen, hilft das Team aus dem GründungsService weiter.
Überblick über den Prozessverlauf an der HAW Hamburg
Die grafische Darstellung soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Stationen bieten, die bei einer Idee, einem Werk oder einer Erfindung an der HAW Hamburg durchlaufen werden. In jedem Stadium bietet der GründungsService seinen Rat und seine Unterstützung an. Bitte beachten sie, dass bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage die Erfindung in keiner Form veröffentlich werden sollte. Dies dient dazu, die Neuheit der Erfindung zu erhalten und eine problemlose Schutzrechtsanmeldung zu ermöglichen.