Geistiges Eigentum und Schutzrechte
Gründungen wirken sich positiv auf die gesellschaftliche und ökonomische Entwicklung aus. Kreatives geistiges Schaffen, Innovationen und Investitionen sollen sich lohnen und daher ist auch der Schutz dieses geistigen Schaffens durch die Rechtsordnung gerechtfertigt. Hier soll ein kurzer Überblick über einige wichtige Schutzrechte geboten werden.
Das Patent
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Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Technik meint dabei, schlicht ausgedrückt, Naturbeherrschung. Das Gesetz selbst definiert den Begriff der "Erfindung" nicht. Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff Erfindung eine Lehre (also eine Anweisung, Regel) zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs.
Die Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann oder der Fachfrau auf dem jeweiligen technischen Gebiet in naheliegender Weise nicht aus dem Stand der Technik ergibt. D.h., Kriterium ist ein/e gedachte/r Durchschnittsfachmann/-fachfrau des jeweiligen Fachgebiets; wenn sich für eine/n solche/n Fachmann/-frau die Problemlösung bereits aus dem Stand der Technik ergibt, liegt kein erfinderischer Schritt vor.
Achtung! Neuheit
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Eine sehr wichtige Bedeutung liegt in dem Neuheitsbegriff. Denn ein Patent wird nur für neue Erfindungen erteilt. Neu ist dabei alles, was nicht zum sog. Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst dabei alle Kenntnisse, die bereits irgendwo auf der Welt existieren. Wenn also irgendwo auf der Welt durch die Tätigkeit anderer Personen Kenntnisse in den Stand der Technik (der Welt) eingehen, dann ist eine Erfindung, die darauf beruht, nicht mehr neu.
Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn der/die Hochschulangehörige eine Erfindung macht, das Wissen und die Kenntnisse um die Erfindung aber vor der Patentanmeldung öffentlich zugänglich macht, fließt dieses in den Stand der Technik ein. Das kann u. a. passieren, indem die Erfindung schriftlich oder mündlich im In- oder Ausland beschrieben wird, z. B. durch Gespräche mit potenziellen Geschäftspartnern oder Investoren, durch (wissenschaftliche) Vorträge oder durch Veröffentlichung eines (wissenschaftlichen) Aufsatzes. Auch die Benutzung der Erfindung lässt diese in den Stand der Technik einfließen.
Deswegen ist es sehr wichtig, bevor man im Zusammenhang mit der Erfindung Handlungen vornimmt, sich rechtzeitig rechtlichen Rat zu suchen und sich abzusichern, wenn man der Meinung ist, eine Erfindung gemacht zu haben und vorhat für diese ein Schutzrecht anzumelden. Denn wenn die Erfindung nicht mehr als neu gilt, wird dadurch die Erteilung eines Patents nicht möglich sein.
Nicht zu vernachlässigen sind Fragen der Haftung und Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem/der Arbeitgeber*in, in diesem Fall also der HAW Hamburg, bei der Erfindungsmeldung und dem Umgang mit der Erfindung.
Alternative zum Patent: Das Gebrauchsmuster
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Es kommt aber auch der Schutz der Erfindung durch das sog. Gebrauchsmuster in Betracht. Dieses kann man als kleinen Bruder des Patents bezeichnen. Vor dem Hintergrund der Dauer und Kosten der Anmeldung eines Patents und dessen Aufrechterhaltung hat der damalige Gesetzgeber das Gebrauchsmuster eingeführt.
Das Gebrauchsmuster soll die Nachteile des Patents ausgleichen, indem es schnelleren, einfacheren und kostengünstigeren Schutz als das Patent bietet. Die Erteilung eines Gebrauchsmusters hat die gleichen Voraussetzungen wie das Patent, schützt also auch technologische Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Der Unterschied zum Patent liegt unter anderem darin, dass das Patentamt bei der Anmeldung die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen nicht prüft; das heißt, nicht geprüft wird beim Gebrauchsmuster, ob Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit vorliegen.
Der Nachteil besteht jedoch darin, dass man sich dadurch einem Haftungsrisiko aussetzt, indem man durch die Anmeldung und Benutzung gegen Konkurrenzrechte verstößt und von diesen Konkurrenten verklagt werden kann. Deswegen ist es ratsam, vor der Anmeldung eine genaue Recherche durchzuführen bzw. von Spezialisten durchführen zu lassen, um das Risiko, gegen bereits vorhandene Schutzrechte zu verstoßen, zu minimieren.
Auch beim Gebrauchsmuster muss die Erfindung neu sein.
Das Urheberrecht
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Vom Schutz des Urheberrechts umfasst sind bestimmte Werke. Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Was zu den geschützten Werken zählt, definiert das UrhG. Dieses enthält eine Aufzählung der in Betracht kommenden Werkarten. Unter anderem nennt es als geschützte Werkarten: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Um in den Genuss des Urheberrechtschutzes zu kommen, muss das Werk eine gewisse sogenannte Schöpfungshöhe aufweisen. Das heißt, dass es sich von banalen Alltagwerken abheben muss, wobei an die Schöpfungshöhe nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden.
Das Urheberrecht entsteht kraft Gesetzes beim Schöpfer, dem Ersteller des Werkes. Es bedarf für den Schutz anders als bei dem Patent oder Gebrauchsmuster keiner Eintragung in ein Register. Nur eine natürliche Person, das heißt ein Mensch, nicht eine juristische Person, wie zum Beispiel eine GmbH, kann Urheber sein. Im Urheberrecht entsteht der Großteil der urheberrechtlich relevanten Werke in einem Arbeitsverhältnis. Man muss ähnlich wie bei Patent und Gebrauchsmuster prüfen, wem in welchem Umfang (Nutzungs-)rechte an den Werken zustehen.
Es stellt sich auch hier die Frage, ob im Falle eines Arbeitsverhältnisses der/die Arbeitgeber*in ein von dem/der Arbeitnehmer*in (als dem Schöpfer und Urheber) abgeleitetes Nutzungsrecht erwirbt. Auch hier kommt es wieder auf den Einzelfall an. Entscheidend ist, ob zwischen dem/der Arbeitgeber*in und dem/der Arbeitnehmer*in vertragliche Regelungen über die Nutzungsrechte bestehen. Zu beachten ist, dass vertragliche Regelungen auch konkludent, d. h. stillschweigend (und ohne schriftliche Fixierung) zustandekommen können. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass Nutzungsrechte auf die/den Arbeitgeber*in übergehen, wenn Werke entstanden, die zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers gehören.
Schutz von Software
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Für Software kommt Schutz grundsätzlich erstmal nur über das Urheberrecht in Betracht.
Im Wissenschaftsbereich kommt häufig die Frage nach den Möglichkeiten des Schutzes von Software über das Patentrecht auf. Grundsätzlich nimmt das Patentrecht den Schutz von Software „als solche“ von seinem Schutz aus. Ob aber darüber hinaus eine Möglichkeit in Betracht kommt, Software zu schützen, wenn sie im Rahmen einer technischen Problemlösung angewendet und eingebettet wird, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. In der Praxis ist die Erteilung mittlerweile anzutreffen. Es lohnt sich daher, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen und prüfen zu lassen, ob in dem jeweiligen Fall Patentschutz in Betracht kommt.
Design und Marken
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Design
Das Designrecht ersetzt das frühere Geschmacksmuster und schützt nicht technische, sondern ästhetische Schöpfungen. Designs sind Formgestaltungen, die auf den Formen und Farbensinn des Betrachters wirken.
Um rechtlichen Schutz zu genießen, muss ein Design vorliegen, das neu ist und eine Eigenart aufweist. Dabei werden die zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsformen von Erzeugnissen geschützt und nur die konkret-individuelle Gestaltung und nicht allgemeine Gestaltungsprinzipien. Das Designrecht ist ein Registerrecht, Schutz für ein Design entsteht also grundsätzlich (anders als beim Urheberrecht) erst durch Anmeldung und Eintragung des Designs.
Es ist empfehlenswert, sich auch hier vor beabsichtigter Verwendung rechtlich abzusichern und prüfen zu lassen, ob mit der beabsichtigten Anmeldung oder Verwendung nicht gegen bereits bestehende Rechte verstoßen wird. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wird das Recht an dem eingetragenen Design dem/der Arbeitgeber*in im vollem Umfang zugewiesen, wenn der/die Arbeitnehmer*in ein Design in Ausübung seiner/ihrer Aufgaben oder nach den Weisungen des Arbeitgebenden entwirft und vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Dem/der Arbeitgeber*in fällt die Entscheidungsbefugnis darüber zu, ob und wann eine Anmeldung des Designs erfolgen soll.
Marken
Marken besitzen Unterscheidungskraft, bieten Investitionsschutz und können Waren und Dienstleistungen mit bestimmten Qualitätsvorstellungen der Endnutzer*innen/Verbraucher*innen in Verbindung bringen. Das Markenrecht schützt Kennzeichen in Form von drei Ausprägungen: Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Als Marken werden geschützt: Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Neben dem Markenrecht kommt der Schutz einer Kennzeichnung über das Namensrecht und darüber hinaus über das Persönlichkeitsrecht in Betracht.
Als Inhaber*innen von Marken kommen natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften in Betracht.
Know-How-Schutz
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Nicht vergessen und vernachlässigt werden sollte der sogenannte Know-How-Schutz. Wenn es aus bestimmten Gründen nicht möglich ist, ein Schutzrecht (wie Patent und Gebrauchsmuster) anzumelden - beispielsweise weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind oder man sich bewusst gegen eine Schutzrechtsanmeldung entscheidet - kann ein Schutz auch dadurch erreicht werden, dass man mit Geschäftspartnern Verträge über die Geheimhaltung schützenswerter Kenntnisse schließt. Zu beachten ist, dass es sich dann in einem solchen Fall nicht um ein gesetzliches Schutzrecht handelt, sondern der Schutz dann alleine durch die faktische (und vertraglich gestützte) Geheimhaltung erreicht wird. Im Falle eines Verstoßes ist damit die Geheimhaltung dahin und man kann sich bei einem Verstoß nur an seine*n Vertragspartner*in halten.