Grundlegendes zu den wichtigsten Gesellschaftsformen
Eine der ersten und grundlegenden Fragen, die bei einer Gründungsidee auftauchen ist, welche Rechtsformen es gibt und welche sich am besten für die eigene Idee eignet. GbR, oHG, GmbH, GmbH & Co. KG…: Das sind alles Begriffe, die einem als Gründungsinteressierten bereits mehrfach über den Weg gelaufen sind. Wichtig ist, sich bereits frühzeitig über die passende Rechtsform Gedanken zu machen, damit die Weichen für das eigene Unternehmen auf Erfolg gestellt werden und Gründer*innen sich voll und ganz auf die Verwirklichung ihrer Ideen fokussieren können.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) stellt die Grundform der sog. Personengesellschaften dar; auf ihr bauen alle weiteren Personengesellschaften auf. Die GbR ist schnell gegründet: Dazu reicht ein einfacher Vertrag zwischen den Gründer*innen aus, in welchem sie vereinbaren, gemeinsam einen bestimmten Gesellschaftszweck fördern zu wollen. Es reicht sogar beispielsweise die ernsthafte Vereinbarung aus, eine GmbH gründen wollen. Eine ernsthafte (die Juristen sagen dazu: mit Rechtsbindungswillen) Vereinbarung kann bereits einen rechtlich bindenden Vertrag darstellen. Dieser Vertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, sondern kann auch mündlich erfolgen.
Für die Gründungsteams wichtig zu wissen ist, dass der Vertrag auch konkludent, also stillschweigend, geschlossen werden kann. Wenn man sich also mit seinen Freund*innen, Kommiliton*innen usw. darauf einigt, eine bestimmte Gründungsidee verfolgen und fördern zu wollen und am Ende eine GmbH gründen möchte, kann in der ernstgemeinten Vereinbarung bereits ein Vertrag zu erblicken sein, durch den eine GbR zur Entstehung gelangt und die Gründer*innen alle (Mit-)Gesellschafter*innen der GbR werden.
Es muss den Beteiligten dabei nicht mal bewusst sein, dass das Gesetz an diese Abrede bestimmte rechtliche Folgen knüpft und ein solches Gebilde "GbR" nennt beziehungsweise dieses Gebilde den gesetzlichen Vorschriften der GbR unterwirft.
Warum ist es wichtig, sich diese Folgen bewusst zu machen? Wegen des Haftungsrisikos, dem sich die Gesellschafter*innen aussetzen. Denn bei einer GbR haften die Gesellschafter*innen persönlich mit ihrem gesamten privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der GbR. Deswegen ist es essentiell, sich bewusst zu machen, dass Gesellschafter*innen alle anderen Gesellschafter*innen mit in die Haftung ziehen können, wenn Verträge mit Dritten abgeschlossen werden. Relevant kann das werden, wenn bereits in diesem Stadium beispielsweise Räume angemietet werden, Material gekauft wird, ein Darlehen aufgenommen wird etc.
Offene Handelsgesellschaft
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Die offene Handelsgesellschaft (kurz: OHG) entsteht genau wie die GbR durch den Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Zweckverfolgung. Der Zweck ist jedoch auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Ein Handelsgewerbe zeichnet sich dadurch aus, dass es nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Das heißt also, dass eine OHG zustande kommt, wenn ein Unternehmen diese Schwelle (ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb wird erforderlich) überschreitet. So kann eine GbR in eine OHG „umschlagen“, wenn zum Beispiel eine bestimmte Unternehmensgröße erreicht wird. Bedeutend ist dies für die Gründungsteams deshalb, weil das Gesetz besondere und verschärfte Rechtsfolgen an das Vorliegen einer OHG knüpft. Es greifen dann nämlich die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Dessen Regelungen sind speziell auf die Dynamik, Erfordernisse und Erfahrungen des kaufmännischen Geschäftsbetriebs ausgerichtet.
Kommanditgesellschaft
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Die Kommanditgesellschaft ist auch eine Personengesellschaft. Der Unterschied zur OHG liegt darin, dass bei einigen Gesellschafter*innen, den Kommanditisten, die Haftung beschränkt ist, während bei den anderen Gesellschafter*innen, den Komplementären, die Haftung weiterhin unbeschränkt bleibt.
Der Verein
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Überblick
Der Verein stellt in der deutschen Rechtsordnung die Grundform privatrechtlicher Körperschaften dar. Auf dem Verein bauen alle weiteren komplexeren sogenannten juristischen Personen auf. Man kann den Verein abstrakt so definieren: ein auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck verbinden. Die innere Ordnung und Verfassung eines Vereins werden durch einen Gesellschaftsvertrag, Vereinssatzung genannt, bestimmt. Diese Satzung muss in bestimmten Bereichen den Vorgaben des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entsprechen, ist darüber hinaus jedoch nach den eigenen Erfordernissen frei gestaltbar.
Idealverein - kulturelle, sportliche oder soziale Zwecke
Die typische Erscheinungsform eines Vereins ist der sogenannte „Idealverein“, bei dem es sich um den rechtsfähigen, nichtwirtschaftlichen Verein handelt. Der Idealverein ist primär eine Organisationsform für Zusammenschlüsse mit kulturellen, sportlichen oder sozialen Zwecken. Zur Gründung eines solchen Vereins sind mindestens sieben Gründungsmitglieder erforderlich, die gemeinsam eine Satzung erstellen. Der Verein darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sein, er kann aber trotzdem unter gewissen Voraussetzungen wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten: Nämlich, wenn diese der Erreichung der nichtwirtschaftlichen Hauptziele dienen und diesen untergeordnet sind (Hilfsmittel, sog. Nebenzweckprivileg). Ein Verein erlangt durch die Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit und ist ab der Eintragung verpflichtet, den Zusatz "eingetragener Verein" oder "e. V." zu führen. Eintragungen erfolgen nur durch notariell beglaubigte Anmeldungen.
Eintragung und Rechtsfähigkeit
Durch die Eintragung erlangt der Verein Rechtsfähigkeit und wird damit zu einer juristischen Person. Der Verein kann damit beispielsweise Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden.
Der Verein (nicht die Mitglieder) haftet ab diesem Zeitpunkt selbst für die Verbindlichkeiten.
Die obenstehenden Grundsätze gelten jedoch nicht für den nicht eingetragenen Verein. Dieser erlangt wegen der mangelnden Eintragung keine Rechtsfähigkeit, ist somit keine juristische Person. Nach der rechtlichen Grundkonzeption und dem gesetzlichen Leitbild sollen auf den nicht eingetragenen Verein die Vorschriften über die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Anwendung finden, mit der Folge, dass eine persönliche Haftung der Gesellschafter*innen/Mitglieder greift und die Haftung somit nicht auf den Verein beschränkt wird.
Das hat folgenden Hintergrund: Wenn sich Beteiligte zusammenschließen, um einen wirtschaftlichen Zweck - und damit nicht einen kulturellen, sportlichen oder sozialen Zweck - zu verfolgen, hätten sie durch die unkomplizierte Gründung eines Vereins die Möglichkeit, sich einer persönlichen Haftung zu entziehen.
Wirtschaftliche Zwecke möglich?
Für wirtschaftliche Zwecke sieht die Rechtsordnung jedoch besondere Gesellschaftsformen vor, die auch spezielle Haftungsvorschriften aufweisen. Diese besonderen Gesellschaftsformen sollen primär für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden und sind für diese Zwecke vorgesehen. Das heißt, Beteiligte sollen jeweils die Gesellschaftsformen nutzen, die die Rechtsordnung für die jeweiligen Zwecke vorsieht. Die speziellen Haftungsvorschriften dieser anderen Gesellschaftsformen könnten ansonsten leicht umgangen werden, indem sich die Beteiligten zu einem “Verein” zusammenschließen, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu verfolgen.
In der Praxis heißt das also, dass solche wirtschaftlichen Vereine (die sich nicht eintragen lassen können), den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegen, was zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter*innen/Mitglieder führt.
Im Ergebnis kann man sich folgende Daumenregel merken: Man gründet einen Verein, um kulturelle, sportliche oder soziale Zwecke zu verfolgen und lässt sich eintragen. Dann ist der Verein rechtsfähig und haftet selbst. Oder man verfolgt andere, nämlich wirtschaftliche, Zwecke. Dann greift die persönliche Haftung der Beteiligten.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist wohl die relevanteste und bekannteste Gesellschaftsform und auch für Gründer*innen sehr interessant. Die GmbH wird rechtlich als eine sog. "juristische Person" mit eigener "Rechtspersönlichkeit" betrachtet. Sie verfügt über Gesellschaftsorgane, die für die GmbH im Wirtschaftsleben handeln (u. a. Geschäftsführer*innen, Gesellschafterversammlung). Dies ermöglicht es, dass die GmbH selbst Vertragspartnerin werden und wie eine natürliche Person am Wirtschaftsleben teilnehmen kann.
Einer der entscheidenden Hauptvorteile, weswegen die Gründung einer GmbH angestrebt wird, liegt in der damit einhergehenden Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Dabei ist aber wichtig zu verstehen, dass sich die Haftung nicht nur auf das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 € beschränkt, sondern dass darüber hinaus das gesamte, durch ihre Geschäftstätigkeit angehäufte Vermögen der GmbH, Haftungsmasse wird.
Bis jedoch die GmbH vollständig errichtet ist und es zum Haftungsprivileg kommt, müssen einige Zwischenschritte durchlaufen werden, in der sich die Haftungsverhältnisse unterschiedlich gestalten. Es gibt auch nach der Gründung der GmbH besondere Fälle, die von der Rechtsprechung entwickelt bzw. entschieden wurden, bei denen unter Umständen die persönliche Haftung der Gesellschafter*innen und Geschäftsführer*innen wieder aufleben kann. So eine Durchgriffshaftung kann beispielsweise bei Missbrauch der Rechtsform eintreten, oder wenn Privat- und Gesellschaftsvermögen nicht mehr voneinander getrennt werden können.
Deswegen gilt auch hier: sich vorher mit den rechtlichen Voraussetzungen und Gegebenheiten vertraut machen und im Zweifel immer rechtlichen Rat einholen.
Unternehmergesellschaft
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Die Unternehmergesellschaft (UG) kann bereits mit einem Euro Stammkapital gegründet werden. Im geschäftlichen Verkehr muss in der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" geführt werden. Dieser Zusatz darf nicht weggelassen werden. Ein Teil des Gewinns muss jährlich einbehalten werden, damit dieses das Stammkapital „auffüllen“ kann. Eine spätere Umwandlung in eine GmbH geschieht dadurch jedoch nicht automatisch.
Die Genossenschaft
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Die historischen Wurzeln der Genossenschaft
Um die Grundidee einer Genossenschaft zu verstehen, lohnt sich ein Blick in die Geschichte. Dies hilft nicht nur, den Sinn und Zweck der Gesellschaftsform besser zu erfassen, sondern auch zu beurteilen, ob sie für eigene Gründungsvorhaben in Betracht kommt. Die Prinzipien der Genossenschaft, die Mitte des 19. Jahrhunderts als Antwort auf die Herausforderungen des frühen Kapitalismus und der beginnenden Industrialisierung entstand, sind bis heute prägend. Ihr Ziel war die Bewältigung sozialer Probleme durch gemeinschaftliches und solidarisches Handeln.
Besonders für Kleinbetriebe in der Landwirtschaft und im Handwerk wurde nach einer Lösung gesucht, sich gegen die aufkommenden Großbetriebe durchsetzen zu können. Dies ermöglichten die Genossenschaften. Durch gemeinschaftliche Einkaufs- und Verkaufsaktivitäten sowie die geteilte Nutzung von Investitionsgütern sollten sie wirtschaftlich gestärkt werden.
Landwirt*innen, Handwerker*innen, Einzelhändler*innen und Wohnungssuchende gründeten beispielsweise Raiffeisen-, Kredit- und Wohnbaugenossenschaften. Arbeitende schlossen sich als Verbraucher in Konsumgenossenschaften zusammen.
Das Wesen der Genossenschaften
Definition und Grundprinzipien
Genossenschaften, wie in § 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) definiert, sind Gesellschaften mit einer flexiblen Mitgliederzahl, die darauf abzielen, den Erwerb, die Wirtschaft ihrer Mitglieder, deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Diese Definition hebt den besonderen Charakter der Gesellschaftsform “Genossenschaft” hervor und macht die Unterscheidung zu anderen Unternehmensformen deutlich.
Eine Genossenschaft hat grundsätzlich eine offene Mitgliederstruktur. Dies bedeutet, dass prinzipiell jede*r, die/der die Ziele und Werte der Genossenschaft teilt, Mitglied werden kann. In der Vergangenheit konnten nur solche Personen Mitglieder werden, die für die Leistungen der Genossenschaft überhaupt in Betracht kamen.
Mittlerweile sind sogar rein investierende Mitglieder möglich, um die Finanzierung von Genossenschaften zu erleichtern.
Der zentrale Zweck einer Genossenschaft ist die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder. Dies Ziel unterscheidet Genossenschaften von anderen Unternehmensformen, deren Endziel - könnte man sagen - Maximierung des finanziellen Gewinns ist. Salopp formuliert: Genossenschaften fördern ihre Mitglieder durch Fördergeschäfte, Kapitalgesellschaften ihre Kapitalgeber*innen/Gesellschafter*innen mit Dividenden/Gewinnausschüttungen.
Es ist jedoch möglich, auch Kapitalgesellschaften rechtlich nach genossenschaftlichen Prinzipien auszurichten.
Die Förderung erstreckt sich sowohl auf berufliche als auch auf private Lebensbereiche der Mitglieder. Genossenschaften erfüllen ihren Zweck, indem sie Leistungen erwirtschaften und diese an ihre Mitglieder zu günstigeren Konditionen weitergeben.
Dies kann durch die Steigerung ihrer Einnahmen oder die Senkung ihrer Ausgaben geschehen. Mögliche Wege hierfür sind die Verbesserung von Arbeits- und Absatzmöglichkeiten oder die günstige Beschaffung von Rohstoffen, Krediten und Dienstleistungen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Supermarkt wird von Mitgliedern der Genossenschaft betrieben und verkauft seine Waren an seine Mitglieder zu günstigeren Konditionen.
Genossenschaften haben das primäre Ziel, ihre Mitglieder wirtschaftlich zu stärken.
Die Geschäfte und Gewinnverwendung einer eG müssen so ausgerichtet sein, dass sie den Mitgliedern den größtmöglichen Nutzen bieten. Der Gewinn ist dabei nicht Selbstzweck, sondern ein Mittel zur Erfüllung des Förderauftrags.
Das heißt im Ergebnis, dass zur dauerhaften Sicherung des Unternehmens die Gewinnerzielung möglich und erlaubt, aber auch notwendig ist.
Aber mittlerweile ist nicht nur die wirtschaftliche Förderung möglich, sondern auch die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder. Stets muss es jedoch spezifisch um die Mitgliederförderung gehen, nicht die Förderung der Belange Dritter als Hauptzweck.
Genossenschaften unterhalten einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb, der auf die Zusammenarbeit der Mitglieder zur Erreichung gemeinsamer Ziele ausgerichtet ist.
Durch die Eintragung als „eingetragene Genossenschaft“ (eG) erlangen Genossenschaften Rechtsfähigkeit und werden zu einer juristischen Person. Strukturell sind sich Verein und Genossenschaft ähnlich, weswegen es die Bezeichnung „Förderwirtschaftsverein“ für Genossenschaften gibt. Ihre Hauptaufgabe ist die Mitgliederförderung, welche gesetzlich festgelegt ist.
Genossenschaften gelten als „Kaufleute“ im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB).
Die heutige Bedeutung der Genossenschaft
Auch im heutigen Wirtschafts- und Sozialleben spielt die Genossenschaft eine wichtige Rolle. Ihre Bedeutung wird durch die Tatsache unterstrichen, dass es in Deutschland über 7.000 Genossenschaften mit über 20 Millionen Mitgliedern gibt.
Die Stabilität von Genossenschaften zeigt sich in ihrer niedrigen Insolvenzrate. 2012 lag diese bei nur 0,06 % (18 von 28.297), und im ersten Halbjahr 2015 sogar bei null Prozent. Dies wird unter anderem auf die sorgfältige Überwachung durch die Genossenschaftsverbände zurückgeführt.
Die Genossenschaften folgen dabei grundlegenden Prinzipien: Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung.
Prüfungsverband
Die Anmeldung einer Genossenschaft ist an gewisse rechtliche Vorgaben geknüpft. Ein zentrales Element in diesem Prozess ist das Gutachten eines Prüfungsverbands, das für die Anmeldung einer eG erforderlich ist. Dieses Gutachten muss bestätigen, dass die eG einen legitimen Förderzweck im Sinne von § 1 GenG verfolgt; dieses ist entscheidend für die Beurteilung durch das Registergericht. Ein unzureichendes Gutachten kann zu einer Ablehnung der Anmeldung führen.
Die Mitgliedschaft im Prüfungsverband ist Pflicht und Voraussetzung; ein Ausscheiden führt zur Auflösung der Genossenschaft. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterstreichen die Bedeutung des Förderzwecks. Gemäß § 53 GenG muss jede eG einer umfassenden Vermögens- und Wirtschaftsprüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband unterliegen. Diese Prüfungen stellen sicher, dass die Genossenschaft ihre Mitglieder angemessen fördert und ausschließlich förderwirtschaftliche Ziele verfolgt. Der Prüfungsverband wiederum unterliegt der staatlichen Aufsicht.
Die Wichtigkeit und Relevanz, dass die Genossenschaft einen erlaubten Zweck verfolgt, wird dadurch verdeutlicht, dass die Nichtverfolgung des Förderzwecks einen Auflösungsgrund für eine Genossenschaft darstellt. Das ist bereits möglich, wenn der in der Satzung festgelegte Zweck nicht auf die Förderung der Mitglieder ausgerichtet ist. Wenn zwar die Satzung in Ordnung ist, der aber in der Praxis tatsächlich verfolgte Zweck ein anderer ist, stellt dies auch einen Auflösungsgrund dar.
Steuerrecht
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Relevanz
Vor allem die steuerrechtlichen Fragestellungen dürfen nicht vernachlässigt werden. Diese können hochkomplex werden; bereits bei der Gründung sollten die steuerrechtlichen Implikationen bedacht werden. Die steuerrechtlichen Weichenstellungen, die bereits im Anfangsstadium getroffen werden, können sich auf zukünftige Ereignisse, wie einem Exit, einem Verkauf, einer Anteilsübertragung etc., auswirken. Jeder gesellschaftsrechtliche Vorgang kann sich steuerlich auswirken. Es lohnt sich daher, die Auswirkungen im Voraus zu bedenken.
Fragen, die relevant werden können, sind unter anderem die nach der Qualifikation der Einkünfte, der Abziehbarkeit von Aufwendungen, der Beteiligungen und Beteiligungsverhältnisse, die Rechtsform und der Wandel von einer Rechtsform in die andere.
Zum Beispiel werden Personengesellschaften anders besteuert als Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften sind grundsätzlich steuerrechtlich transparent (außer man optiert für die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz - diese Möglichkeit sieht das Gesetz mittlerweile vor); das heißt, dass nur die hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter nach den persönlichen Verhältnissen besteuert werden. Die Personengesellschaft ist nur Objekt der Einkünftequalifikation und -ermittlung. Anders sieht es bei der Gewerbesteuer aus, da dort die Gesellschaft selber der Besteuerung unterliegen kann.
Juristische Personen hingegen sind eigenständige Steuersubjekte und unterliegen unter anderem der Körperschaftsteuer. Verträge zwischen Gesellschafter*innen und der Gesellschaft werden grundsätzlich anerkannt, und die Sphären Gesellschafter*in einerseits und Gesellschaft andererseits sind grundsätzlich getrennt zu behandeln.
Beispiel
Dabei können auch hier potenziell jegliche Vorgänge steuerrechtliche Auswirkungen haben. Deshalb sollte beispielsweise bei der Ausgestaltung von Verträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter*innen bzw. Geschäftsführer*innen darauf geachtet werden, ob die Vergütungen marktüblich sind. Wenn dies nicht der Fall ist, kann es passieren, dass ein Teil der Vergütung einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird, was zu einer empfindlichen Nachbesteuerung führen kann. Daher sollten bei diesen Verträgen neben der zivilrechtlichen Wirksamkeit auch die steuerrechtlichen Auswirkungen geprüft werden, um Haftungsfallen zu vermeiden. Die Ausgestaltung ist fehleranfällig und man sollte sich daher rechtzeitig an Fachexperten wenden, um die Verträge rechtssicher zu gestalten und damit diese auch steuerrechtlich anerkannt werden.
Fazit
Man sieht bereits anhand dieses kurzen Abrisses, wie komplex die Fragestellungen werden können. Noch Jahre später können sich aus falsch oder schlecht gestalteten Verträgen (nicht nur steuerrechtliche) Haftungsfallen ergeben, es lohnt sich daher auch hier frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.
Die hier angerissenen Fragestellungen können nur einen unvollständigen Überblick bieten. Dieser kurze Abriss soll Gründungsinteressierte darauf aufmerksam machen, dass die (steuer-)rechtlichen Fragestellungen frühzeitig mitbedacht werden sollten.